Der BGH (Urteil vom 31.8.2022 – VIII ZR 132/20) hat entschieden, dass die Regelung des § 548 Abs. 1 BGB den allgemeinen Normen des Verjährungsrechts vorgeht. § 548 Abs. 1 BGB bestimmt: „Die Ersatzansprüche des Vermieters
Mietrecht
Der BGH (20. April 2023 – I ZR 113/22) hat entschieden, dass Immobilienkäufer eine Reservierungsgebühr von Makler zurückverlangen können. Begründet wurde dies damit, dass in den maßgeblichen Bedingungen die Rückzahlung der Reservierungsgebühr grundsätzlich ausgeschlossen war, diese
Nun gut, ich gebe zu, das ist vielleicht ein bisschen überspitzt, fast schon reißerisch formuliert. Doch verkennen viele Vermieter, dass ohne einen schriftlichen Mietvertrag viele Regelungen, die Vermieter im Hinterkopf haben, nicht oder jedenfalls nicht in
Formelle Anforderungen an Schreiben können gerade im Mietrecht ihre Tücken haben. Dies gilt z.B. auch für eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen. In Rechtsprechung und Literatur war lange Zeit umstritten, wie detailliert die Angaben des Vermieters zu
Verjährungsfristen sind aus juristischer Sicht immer ein spannendes Thema. In der Regel gibt es dabei drei unterschiedliche Verjährungszeiträume, grob zusammengefasst – nämlich einmal eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis vom Anspruch, eine zehnjährige Verjährungsfrist für Rechte an
Die gesetzlich zulässige Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen ist im Detail für Vermieter oftmals nicht einfach darzulegen, weil gerade in Zeiten der schwierig zu planenden Kosten für solche Maßnahmen es immer wieder zu intensiven Auseinandersetzungen mit Mietern und
Kosten für die Miete von Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten und deshalb nicht auf den Mieter umlegbar, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2022 festgestellt hat (VIII ZR 379/20). Hintergrund dieser ausführlich begründeten Entscheidung
Nicht nur die einzelnen Wohnungen müssen über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler verfügen, sondern auch die zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage, denn ansonsten kann keine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung erfolgen mit der Konsequenz, dass Abrechnungen diesbezüglichen Fehlern
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