Im Unterschied zu vielen anderen europäischen Ländern haftet ein Fahrzeughalter in Deutschland üblicherweise nicht für Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr. Konsequenzen bei einem Verkehrsverstoß drohen also nur dem jeweiligen Fahrer, der beispielsweise zu schnell
Verkehrsrecht
Ist ein Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens nicht mehr fahrbereit und muss repariert werden, hat der Geschädigte während dieser Zeit Anspruch auf einen Mietwagen. Die voraussichtliche Reparaturdauer legt dabei in der Regel der Sachverständige in seinem Schadensgutachten
Wer als Fahrzeugführer im Straßenverkehr zu schnell fährt und geblitzt wird, dem droht eine Geldbuße. Deren Höhe ergibt sich in der Regel aus dem Bußgeldkatalog, wobei der „Regelfall“ von einer fahrlässigen Begehungsweise bei gewöhnlichen Tatumständen ausgeht.
Wer auf der Autobahn in einem Baustellenbereich mit 161 km/h geblitzt wird und deswegen im Bußgeldbescheid bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eine erhöhte Geldbuße wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit festgesetzt wird, kann sich nicht
Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, kann gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden (§ 31a StVZO). Wenn man als
Stützt sich eine durch Bußgeldbescheid geahndet Geschwindigkeitsübertretung auf die bloßen Angaben von Polizeibeamten aus einem nachfahrenden Fahrzeug anhand des eigenen Tachometers, stellt sich die Frage, ob eine solche Messmethode überhaupt zulässig ist. Eine solche Geschwindigkeitsmessung durch
Wir betrunken Auto fährt riskiert seinen Führerschein; dies ist hinlänglich bekannt. Das Gleiches passieren kann, wenn man alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, hat sich ebenfalls herumgesprochen. Während die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Autofahren derzeit
Mit der Frage, unter welchen Umständen die Nutzungsausfallentschädigung entfällt, weil dem Unfallgeschädigten die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist, hatte sich das OLG Hamburg (AZ: 14 U 168/21) zu befassen. So verlangte der Kläger nach
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