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BGH

Mit Urteil vom 27.2.2026 – V ZR 98/25 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Wohnungseigentümer auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) das Bestehen konkreter Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung – etwa zur Kostenverteilung –
Ein Vereinsmitglied hat grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mailadressen anderer Mitglieder, wenn es auf das Abstimmungsverhalten in der Mitgliederversammlung Einfluss nehmen möchte. Diesem Anspruch stehen die Regelungen der DSGVO nicht entgegen. Das hat der Bundesgerichtshof