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BGH II: WEG kann auch nach Reform Ansprüche aus Bauträgerverträgen vergemeinschaften!

Der im Feburar dieses Jahres veröffentlichte Blogbeitrag (https://blog.rofast.de/baurecht/bgh-weg-kann-auch-nach-reform-ansprueche-aus-bautraegervertraegen-vergemeinschaften/) berichtete von der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH, der entschieden hatte, dass Mängelrechte per Beschluss vergemeinschaftet und von der WEG als solche einheitlich verfolgt werden können und, dass sich durch die WEG-Reform daran nichts geändert habe. Die Entscheidung galt unmittelbar nur für kaufrechtliche Ansprüche, wobei bereits in der damaligen Begründung Anklang, dass für das Werkvertragsrecht nichts anderes gelten könne.

Mit Beschluss vom 15.02.2023 (VII ZR 13/22) hat nunmehr auch der beim BGH für Bausachen zuständige VII. Senat diese Rechtsprechung wiederholt und somit bekräftigt. Demnach gilt – und das ist für die anwaltliche Praxis von großer Bedeutung –, dass nach Schaffung der jeweiligen formellen Voraussetzungen die WEG als solche erfolgreich Bauprozesse gegen einen Bauträger führen kann. Da durch die WEG-Reform Unklarheit über die zukünftige Linie der Rechtsprechung herrschte, nachdem es nicht unerhebliche, argumentativ fundierte Kritik auf Basis des neuen Gesetzestexts des Wohnungseigentumsgesetzes gab, musste man aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht zu diversen Hilfskonstrukten greifen, deren potenzielle Notwendigkeit dem Mandanten nur schwer zu erklären war. Nunmehr wird eine geradlinigere Mandats- und Prozessführung ermöglicht.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

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