Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

WEG-Reform: Hausverwalter darf Hausgelder ohne Beschluss gerichtlich einklagen

Im Zuge der WEG-Reform stellen sich naturgemäß neue Auslegungsfragen und Probleme. In manchen Punkten kann man zwar begründet annehmen, dass die Gesetzeslage nach dem neuen Gesetzestext klar ist, doch herrscht naturgemäß sokurze Zeit nach Inkrafttreten der Reform eine gewisse Verunsicherung. Insofern ist es gut, dass das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 19.03.2021-1 S 263/20 bestätigt hat, dass ein Hausverwalter Hausgelder einer WEG auch ohne speziellen Beschluss oder sonstige Ermächtigung der Wohnungseigentümer selbst eintreiben darf, wozu auch die gerichtliche Geltendmachung gehört. Dies stellt eine elementaren Aufgabe eines Hausverwalters und ist nach neuem Recht ausdrücklich so gewollt.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Vorderbrüggen
Durchwahl: 0751 36331-11

Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg | AG Ulm, PR 550004, St.-Nr. 7707402413
E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de  
Impressum | Pflichtangaben | Dienstleistungsrichtlinie

Eine Antwort

  1. Gut zu wissen, dass ein Hausverwalter Hausgelder einer WEG auch ohne speziellen Beschluss oder sonstige Ermächtigung der Wohnungseigentümer selbst eintreiben darf. Ich halte das für absolut sinnvoll, da es ja schließlich zu den Hauptaufgaben der Hausverwaltung gehört. Auch für den Eigentümer wäre es eher nervig, wenn er ständig so etwas zustimmen müsste.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert