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WEG-Reform

Mit Urteil vom 25.02.2022 (V ZR 65/21) hat der BGH klargestellt, dass für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen § 48 Abs. 5 WEG analog angewendet wird, d. h. das alte Verfahrensrecht weiter gilt. Insbesonder bleiben
Der BGH (V. Zivilsenat), Versäumnisurteil vom 01.10.2021 – V ZR 48/21, hat kürzlich entschieden, dass die WEG-Reform aus 2020 nichts daran ändert, dass ein Eigentümer selbst mittels Beseitigungs- oder Unterlassungsklage Störungen des ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts abwenden