Mit Urteil vom 25.02.2022 (V ZR 65/21) hat der BGH klargestellt, dass für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen § 48 Abs. 5 WEG analog angewendet wird, d. h. das alte Verfahrensrecht weiter gilt. Insbesonder bleiben
WEG-Reform
Der BGH (V. Zivilsenat), Versäumnisurteil vom 01.10.2021 – V ZR 48/21, hat kürzlich entschieden, dass die WEG-Reform aus 2020 nichts daran ändert, dass ein Eigentümer selbst mittels Beseitigungs- oder Unterlassungsklage Störungen des ihm eingeräumten Sondernutzungsrechts abwenden
Im Zuge der WEG-Reform stellen sich naturgemäß neue Auslegungsfragen und Probleme. In manchen Punkten kann man zwar begründet annehmen, dass die Gesetzeslage nach dem neuen Gesetzestext klar ist, doch herrscht naturgemäß sokurze Zeit nach Inkrafttreten der
Seit dem 01.12.2020 gilt das WEG in seiner neuen Form. Anders als nach bisheriger Rechtslage sieht das Gesetz vor, dass z. B. Ansprüche gegen Nachbarn der WEG einheitlich von der WEG, diese vertreten durch den Verwalter,
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