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WEG-Reform: Altkläger darf so lange weitermachen, bis Verwalter dem Gericht etwas anderes anzeigt.

Seit dem 01.12.2020 gilt das WEG in seiner neuen Form. Anders als nach bisheriger Rechtslage sieht das Gesetz vor, dass z. B. Ansprüche gegen Nachbarn der WEG einheitlich von der WEG, diese vertreten durch den Verwalter, geltend gemacht werden. Nach alter Rechtslage hingegen konnte jeder Miteigentümer auf eigene Faust Ansprüche gegen den Nachbarn erheben und auch alleine gerichtlich gegen diesen vorgehen.

Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19 klargestellt, was für Klagen gilt, die vor dem 01.12.2020 eingereicht worden sind, also Verfahren (die ja Jahre dauern können), während derer sich die Rechtslage geändert hat. Der erste Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.“

§ 9b WEG wiederum statuiert, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter vertreten wird.

Im entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Miteigentümer der WEG gegen die zu nah an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzten Zypressen des Nachbarn geklagt hatte. Er war letztlich in allen Instanzen mit seiner Klage erfolgreich. Was aber passiert z. B., wenn die übrigen Miteigentümer nicht mehr wollen, dass der Kläger seine Klage fortsetzt? Sie müssten dann wohl einen Beschluss fassen, der den Verwalter anweist, dem Gericht mitzuteilen, dass der Kläger nicht mehr prozessführungsbefugt sei. Hiergegen könnte der „ausgebremste“ Kläger aber Beschlussanfechtungsklage erheben. Es stellen sich dann zahlreiche Folgefragen: Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob der Beschluss der Eigentümer rechtmäßig war? Was passiert mit dem ursprünglichen Verfahren des Klägers, solange das Anfechtungsverfahren läuft (es müsste wohl ausgesetzt werden)?

Diese Fragen werden uns noch eine Weile beschäftigen, auch wenn sich das Thema schlussendlich durch Zeitablauf erledigen wird.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

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