Seit Inkrafttreten der WEG-Reform zum 01.12.2020 sollte im WEG-Recht vieles besser werden. Naturgemäß hat die Umgestaltung des alten Gesetzes und seine komplette Neufassung in der Praxis zu vielen Fragen und unterschiedlichen Auffassungen geführt. Insofern ist jedes
Beschluss
So oder so ähnlich könnte man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. März 2023 – V ZR 140/22 überschreiben. Denn in dem Fall bildete eine Wohnungseigentümergemeinschaft sich aus den Parteien zweier Doppelhaushälften. Beide
Der BGH hat mit Urteil vom 19.10.2022 – XII ZR 97/21 eine sehr wichtige Entscheidung getroffen, die die Rechtsverfolgung bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum wie bisher zulässt. Der maßgebliche Urteilstext ist lang und technisch gehalten; auch eine
Im Blogbeitrag für September 2022 hatte ich bereits dazu ausgeführt, dass Wohnungseingangstüren nach Rechtsprechung des BGH zwingend – unabhängig von Regelungen in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung – zum Gemeinschaftseigentum gehören. Trotzdem ist es möglich, die Instandsetzungs- und
Im Zuge der WEG-Reform stellen sich naturgemäß neue Auslegungsfragen und Probleme. In manchen Punkten kann man zwar begründet annehmen, dass die Gesetzeslage nach dem neuen Gesetzestext klar ist, doch herrscht naturgemäß sokurze Zeit nach Inkrafttreten der
Es ist ein Klassiker im Wohnungseigentumsrecht: ein Eigentümer nimmt Umbaumaßnahmen vor, die (auch) das Gemeinschaftseigentum betreffen. Einen entsprechenden Beschluss hat er nicht auf einer Eigentümerversammlung beantragt, so dass die eigenmächtige Baumaßnahme nicht dem geltenden Recht entspricht
Wie weit gehen die Regelungsmöglichkeiten von Mehrheitsbeschlüssen im Wohnungseigentumsrecht? Kann zum Beispiel die Mehrheit auf einer Eigentümerversammlung beschließen die Nutzung einer Tiefgarage untersagen, wenn Mängel im Brandschutz bestehen? Nein, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (BGH, Urteil
Seit dem 01.12.2020 gilt das WEG in seiner neuen Form. Anders als nach bisheriger Rechtslage sieht das Gesetz vor, dass z. B. Ansprüche gegen Nachbarn der WEG einheitlich von der WEG, diese vertreten durch den Verwalter,
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