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Der Richter darf glauben, wem er will…

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neueren Entscheidung mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Gericht sein Urteil allein auf die Angaben einer Partei stützen kann. Die Leitsätze des Beschlusses vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17 lauten auszugsweise:

1. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist

2. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt – beweisen kann.

Was bedeutet das konkret? Man muss sich vergegenwärtigen, dass Parteien und Gerichte in der Praxis oftmals vor dem Problem stehen, dass entscheidungserhebliche Vorgänge sich nur im Beisein der jeweiligen Prozesspartein abgespielt haben. Man denke zum Beispiel an mündliche Nebenabreden bei der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags oder ein nicht dokumentiertees Risiko-Aufklärungsgespräch beim Arzt oder aber auch dem privaten Autoverkauf per Handschlag. Oftmals – zum Leidwesen der Rechtsanwälte und Richter – sind bei solchen Vorgängen keine Zeugen anwesend. Auch wenn mehr als zwei Personen beteiligt waren, können diese in Mehrheit sowohl als Kläger als auch als Beklagte auftreten; jedenfalls fehlt es an einer neutralen Person, die vor Gericht Zeugnis ablegen und u. U. sogar vereidigt werden kann, um die Wahrheitsfindung voranzubringen.

Die Zivilprozessordnung trifft für diese Fälle eine Reihe von Regelungen:

§ 445 Abs. 1 ZPO
Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

§ 446 Weigerung des Gegners
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

Wenn also keine oder nicht genug Beweismittel zur Verfügung stehen, kann eine beweisbelastete Partei die Vernehmung des Gegners beantragen. Erklärt sich der Gegner daraufhin nicht, so kann das zu seinem Nachteil gereichen. Meistens erklärt sich der Gegner schon, nur behauptet er in der Regel das Gegenteil! Bleibt noch folgende Möglichkeit:

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

Man kann also als beweisbelastete Partei auch beantragen, selbst vernommen zu werden; nur muss der Gegner damit einverstanden sein. Was aber , wenn er das nicht ist? Die letzte Vorschrift der ZPO hierzu:

§ 448 Vernehmung von Amts wegen
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Wenn nichts hilft, kann das Gericht von Amts wegen die Parteivernehmung anordenen, um bei einer unzureichenden Beweisaufnahme weiterzukommen. Das ist jedoch der Knackpunkt: Es muss bereits ein Anfangsbeweis erbracht sein und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache sprechen. Ohne jegliche Grundlage kann die Parteivernehmung nicht angeordnet werden. Nach der ZPO kann die beweisbelastete Partei in solchen Fällen also keinen Beweis erbringen und würde den Prozess verlieren.

Hier setzt nun der Beschluss des BGH an: Der Richter könne eine Partei dann zwar nicht vernehmen, jedoch zumindest informatorisch anhören (§ 141 Abs. 1 ZPO); er dürfe dann nach § 286 ZPO im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehle – beweisen könne. Für das klassische Vier-Augen-Gespräch, bei dem nur die beiden Prozessparteien anwesend waren, bedeutet das also, dass das Gericht hier faktisch unabhängig von der Beweislast ein Urteil fällen kann. Der Richter kann also glauben, wem er will. Er kann allein auf Grund der widersprüchlichen Aussagen beider Parteien feststellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist, obwohl der reinen Anhörung eigentlich kein Beweiswert zukommt.

Man muss diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund sehen, dass z.B. Kläger in solchen Fällen sonst gar keine Chance hätten, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Allerdings zeigt die Praxis, dass die Gerichte sehr vorsichtig mit dem ihnen hier eingeräumten Spielraum umgehen. Ein Richter wird in der Regel schon sehr gut begründen, warum er im Fall „Aussage gegen Aussage“ einer Parteien den Vorzug gibt. Problematisch sind solche Sachverhalte nach wie vor für die Anwaltspraxis: Der Rechtsanwalt muss dem Mandanten aufklären, dass faktisch eine Beweisführungsmöglichkeit auf dieser Ebene besteht, kann auf der anderen Seite die Chancen aber nicht seriös einschätzen; denn wie kann ein vorsichtiger Rechtsanwalt davon ausgehen, dass der Richter ausgerechnet seinem Mandanten glauben wird? Ebenfalls wird der Rechtsschutzversicherer nicht begeistert davon sein, wenn der Anwalt eine Klage ohne ein einziges Beweisangebot einreicht.Der Richter mag zwar glauben können, wem er will; verlassen kann man sich in diesem Bereich allerdings auf nichts.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

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Verwaltungsrecht, Nachbarrecht

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2 Antworten

  1. Bitte beachten Sie, dass die in meinem Beitrag angesprochenen Grundsätze nur für den Zivilprozess gelten und nicht auf das Strafverfahren übertragbar sind. Derartige Fragen müssen Sie mit einem Strafverteidiger klären.

  2. Hallo,
    was heisst das bitte fürs Strafgericht.

    Am 24.05.2020 soll ich ein Messer ach der Mutter meiner Tochter geworfen haben.
    Es gibt von Mitte 2018 bis einschliesslich 24.05.2020, die due Staatsanwaltschaft zum Teil zugelassen hat.

    Sie belegen, dass sie staendiges wirres Zeug geredet hat. “Ich bin dumm, senil.” etc.
    Sie mich beleidigt hat (“Du kleiner Wichser. Du kleiner Wichser”)
    Mir gedroht hat (“sonst schlage ich dir in die Fresse.”)
    Mich geschlagen hat. Das bestaetigt sie auf den Tonmitschnitten und es liegt eine Anzeige von April 2020 zu.
    Das hat sie auch zugegeben.

    Ich dagegen bin sog. Bewährungsversager.
    Grund ausschliesslich Kindesunterhalt nicht immer pünktlich und im Nachhinein gezahlt.

    Ich wurde am 12.05.2021 vor dem Strafgericht München zu 11 Monaten ohne Bewährung verurteilt.
    Es gab am 24.05.2020 keine Zeugen ausser ihr, mir und unsere 1j. Tochter.
    Ich habe nichts getan.
    Die Richterin haben der weinenden Frau mehr geglaubt als dem Bewährungsversager.
    Sie hat behauptet dass sie nur von einer Tonaufnahme weiss, obwohl es Stunden von Aufzeichnungen gibt, die ich erstellt habe und Stunden, die sie erstellt hat. Sie sollten dafuer sorgen, dass sie nicht wieder etwas behauptet was nicht stimmt. Sie ist schwerhörig und es fing nach der Geburt im Juli 2018 an.

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