(LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 3.5.2023 – 7 Sa 249/22) Streitgegenständliche Klausel: „§ 9. Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze. (1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendigung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studienteil des ausbildungsintegrierten
Arbeitsrecht
Zum begünstigten Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Auszubildende sowie Arbeitslohn beziehende (Gesellschafter)-Geschäftsführer. Arbeitnehmer in Kurzarbeit, im Krankengeldbezug, in Mutterschutz, Elternzeit oder in einem Sabbatical sind ebenfalls begünstigungsfähig, da es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses
Häufig übernehmen Arbeitgeber die Kosten für Fort- und Weiterbildungen ihrer Arbeitnehmer ganz oder teilweise. Regelmäßig wird sodann eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen wonach die Übernahme der Kosten über die spätere Betriebstreue abgesichert wird. Grundvoraussetzung: Für die Rückzahlung ist
(LAG Niedersachsen Urt. v. 19.12.2022 – 15 Sa 286/22) Sachverhalt: Sieben Mitarbeiter einer Fluggesellschaft, welche auch privat seit Jahren befreundet sind, unterhielten eine private Whats-App Gruppe. Der Kläger tätigte in dieser Gruppe u.a. folgende Äußerungen: Ich
Unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Diese beträgt höchstens 8 Std/Tag und 48 Std/Woche. Folgende Tätigkeiten gehören zur Arbeitszeit:
Gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau „während ihrer Schwangerschaft“ unzulässig. Nach der Senatsrechtsprechung ist hier zunächst der vom Arzt festgelegte mutmaßliche Tag der Entbindung heranzuziehen und von diesem
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 10.02.2021, 4 S 27/20 Sachverhalt:Der Kläger war seit 1995 als Koch bei der beklagten evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Nach seinem Austritt aus der Kirche am 21.06.2019 kündigte ihn die Beklagte am 21.08.2019 außerordentlich
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 Sachverhalt:Die Klägerin arbeitete vom 20.05. bis 29.11.2019 als Praktikantin – bei einer 5-Tage-Woche mit ca. 7,45 Stunden/Tag – bei der beklagten Krankenhausbetreiberin. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht
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