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Arbeitsrecht

Unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Diese beträgt höchstens 8 Std/Tag und 48 Std/Woche. Folgende Tätigkeiten gehören zur Arbeitszeit:
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 10.02.2021, 4 S 27/20 Sachverhalt:Der Kläger war seit 1995 als Koch bei der beklagten evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Nach seinem Austritt aus der Kirche am 21.06.2019 kündigte ihn die Beklagte am 21.08.2019 außerordentlich
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.‌2021 – 6 Sa 824/20 (ArbG Essen 6.10.‌2020 – 1 Ca 2155/20) Sachverhalt: Die Klägerin war im Rahmen der Covid-19-Pandemie (vereinbarungsgemäß) für drei Monate in „Kurzarbeit Null“. Die Beklagte kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch um 1/12. Hiergegen reichte die
Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20 (ArbG Würzburg 28.1.2020 – 2 Ca 1068/19)):„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, stellt keinen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.“