Diese Frage kann nicht mit einem klaren „ja“ oder „nein“ beantwortet werden.
Trotz der Legalisierung ist Cannabis weiterhin als Rauschmittel zu qualifizieren. Der Konsum kann Angst, Panik, Orientierungslosigkeit, den Anstieg des Blutdrucks und Senkung des Augeninnendrucks, der Herz- bzw. Pulsfrequenz (Herzpochen) und eine verminderte Reaktionsfähigkeit (insbesondere beim Autofahren), der Gedächtnisleistung (Merkfähigkeit) und der Aufmerksamkeit bzw. Psychomotorik bewirken.
Der Gesetzgeber hat – bindend für alle Personen im privaten und beruflichen Bereich – festgelegt. Nach § 5 KCanG ist der Konsum in Gegenwart Minderjähriger Personen generell verboten. Im Bereich sicherheitsrelevanter Tätigkeiten ist der Konsum von berauschenden Mitteln verboten, so etwa im Straßenverkehr gem. § 24a Abs. 2 StVG.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gelten insbesondere für Busfahrer (§ 8 Abs. 3 BOKraft), Straßenbahnfahrer (§ 13 Abs 3 BOStrab) und Piloten ($ 4a Abs. 1 Satz 1 LuftVG) besondere Vorschriften. Aber auch die allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften gem. § 15 Abs. 2 DGUV, Tarifverträge, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten sind zu berücksichtigen.
Fazit: Bei der Frage des Konsums von Cannabis am Arbeitsplatz muss darauf abgestellt werden, ob der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten in vollem Umfang und ohne gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen erfüllen kann. Dies dürfte im Rahmen der meisten Arbeitsverhältnisse nicht möglich sein.
Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
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