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Kostenverteilung im Wohnungseigentum

Wer den Vorteil hat, bezahlt auch (allein)

Auch bei der Verteilung von Kosten haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum. Zum Beispiel ist die Änderungen des Umlageschlüssels denkbar (trotz Abweichen vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder einer Vereinbarung), wonach nur die tatsächlichen Nutznießer die Kosten einer vorhandenen Einrichtung tragen und die anderen gänzlich von Kosten befreit werden, solange dieser Verteilungsmaßstab den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.

Doppelparker und Dachflächenfenster: bleibt der Eigentümer künftig alleine auf den Kosten sitzen?

Entschieden hat dies der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst für die weitverbreiteten Doppelparker (BGH, Urteil vom 22. März 2024 – V ZR 81/23), denn dort ziehen ausschließlich deren Eigentümer einen Nutzen aus der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums an den Doppelparkern, weshalb auch ihnen alleine die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums wirtschaftlich zugutekommt, so dass der BGH eine getroffene Regelung als angemessen ansah bei welcher nur die Teileigentümer der Doppelparker mit Kosten belastet werden. ebenso hat der BGH am selben Tag auch die Konstellation von Dachflächenfester entschieden (V ZR 87/23), wonach deren Austausch allein der Eigentümer der Dachgeschosswohnung zu tragen habe.

Wenigstens, verbindliche Regelung für alle zukünftigen Fälle?

Geklärt ist auch die Frage der sogenannten „Maßstabskontinuität“ also ob, wenn die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WEG eine Änderung der Kostenverteilung für eine einzelne Erhaltungsmaßnahme beschließen, nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden muss. Dem hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt, weil hypothetisch künftige Fälle nicht vorweggenommen werden können, sondern immer nur der einzelne konkrete Fall.

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