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Interimsfahrzeug nach Verkehrsunfall statt Leihwagen

Ist ein Fahrzeug aufgrund eines Unfallschadens nicht mehr fahrbereit und muss repariert werden, hat der Geschädigte während dieser Zeit Anspruch auf einen Mietwagen. Die voraussichtliche Reparaturdauer legt dabei in der Regel der Sachverständige in seinem Schadensgutachten fest.

Dauert die Reparatur bspw. wegen Lieferverzögerungen bei den erforderlichen Ersatzteilen länger, als vom Sachverständigen zunächst angenommen, gilt es für den Geschädigten abzuwägen, ob der Kauf eines Interimsfahrzeugs im Verhältnis zu den Mietwagenkosten nicht günstiger ist. In der Praxis stellt sich daher immer wieder die Frage, ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den Kauf eines solchen Übergangsfahrzeugs in Betracht ziehen sollte, um im Nachhinein nicht auf den hohen Mietwagenkosten sitzen zu bleiben.

Mit dieser Fragestellung hat sich jüngst das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 16.4.2024 (7 U 109/23) auseinandergesetzt. Es ging dabei um die Frage, ob ein Geschädigter Anspruch auf Nutzungsausfall für über 300 Tage hat, nachdem sich die Reparatur seines beim Unfall beschädigten Fahrzeugs wegen Corona und langen Lieferzeiten bei den Ersatzteilen um zehn Monate verzögert hatte.

Das Gericht hat dem Geschädigten im Ergebnis nur eine Nutzungsausfall für 50 Tage zugebilligt und die zeitliche Begrenzung damit begründet, dass die Werkstatt den Geschädigten schon bei Reparaturauftrag darauf hingewiesen hat, dass es bei den erforderlichen Ersatzteilen zu erheblichen Lieferverzögerungen kommen wird. In diesem Fall hätte es die Obliegenheit zur Schadensminderung erforderlich gemacht, dass sich der Geschädigte ein Interimsfahrzeug anschafft, da es für ihn schon früh absehbar war, dass sich die Reparatur seines zwölf Jahre alten Fahrzeugs verzögern wird.

Allerdings hat das Gericht ihm zusätzlich zum Nutzungsausfall für den Erwerb eines in solchen Interimsfahrzeugs sowie den damit verbundenen Kosten und Risiken einen weiteren Betrag von 2.500,00 € zugesprochen.

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