Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Rückzahlung von Studienkosten bei Eigenkündigung

(LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 3.5.2023 – 7 Sa 249/22)


Streitgegenständliche Klausel:

„§ 9. Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze.

(1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendigung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erworbenen Abschlussqualifikation¹ übernommen, ist die ehemals Studierende verpflichtet, dort für die Dauer von 5 Jahren beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
(2) Der vom Ausbildenden bezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage (§ 6 II des Vertrags), dem Studienentgelt (§ 6 IV des Vertrags), den Studiengebühren (§ 6 V des Vertrags) sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
a) […],
b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden aus einem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gem. § 626 BGB gerechtfertigt ist,
c) […],
d) […].
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 % des Gesamtbetrags nach Abs. 2.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Abs. 2 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 bestand, um 1/60 vermindert.
(5) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde.“


Entscheidung:


Weist der Arbeitsvertrag, außer den persönlichen Daten, keine individuellen Besonderheiten auf, dann beurteilt sich die Wirksamkeit der Abreden nach den (strengen) Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Durch die Klausel im Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Bei der obenstehenden Klausel wird der Arbeitnehmer für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung, die nicht aus wichtigem Grund erfolgt, mit einer Rückzahlungspflicht für entstanden Ausbildungskosten belastet. Die Bestimmung unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht ein Entfallen der Rückzahlungspflicht im Fall einer Eigenkündigung nur für den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes vor, im Übrigen kennt sie keine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht, also auch nicht für den Fall, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit) veranlasst wurde, zum Beispiel durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers, das nicht den Grad eines wichtigen Grundes erreicht.


Folge des Verstoßes gegen die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, dass die Klausel unwirksam ist und damit ersatzlos wegfällt.


Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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