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Gebäudeenergiegesetz – Bundesrat schafft Planungssicherheit

Unternehmer, vor allem aus der Branche der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA), dürften aufatmen:

Denn der Bundesrat hat in der Sitzung vom 29.09.2023 entschieden, zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Nach Monaten eines intensiven politischen und medialen Diskurses kann damit die Novelle des GEG wohl am 01.01.2024 in Kraft treten.

Darüber hinaus hat der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, bei der nächsten Novellierung des GEG die geplante Förderung noch auszuweiten. Auch die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung haben einen Appell an die amtierende Regierung adressiert, in diesem Zuge Nichtwohngebäude stärker zu berücksichtigen und weitere Verbesserungen an dem Gesetz vorzunehmen. Die Kritik der TGA-Branche zielt insbesondere auf die Bestimmung des § 71 p GEG ab, der die Möglichkeit verschafft, den Einsatz natürlicher Kältemittel in elektrischen Wärmepumpen und in Wärmepumpen-Hybridheizungen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Dies könne dazu führen, dass ein Großteil der auf dem Markt verfügbaren Wärmepumpen nicht mehr verbaut werden dürfen.

Außerdem sollten im GEG einfache und preiswerte Energieeffizienz-Technologien wieder berücksichtigt werden und beispielsweise Abwärme im Einzelfall als erneuerbare Energie anzurechnen sein.

Entsprechend der vormaligen Energieeinsparverordnung soll auch der Mindestluftwechsel im Gebäudeenergiegesetz verankert werden zur Meidung von Gesundheitsschäden durch unzureichende Luftqualität.

Es wird abzuwarten sein, ob und in welcher Form der Gesetzgeber diese sinnhaften Anregungen aufnimmt und umsetzt.

Quellenhinweis: Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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