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Kündigung Mietverhältnis gegenüber Erben

Das Landgericht Berlin musste sich in einem Urteil damit beschäftigen, ob eine Kündigung gegenüber einem Mieter, welcher eine Wohnung nach dem Tod des Erblassers weiterhin bewohnt, ausreicht, oder ob eine solche Kündigung gegenüber sämtlichen Mietern ausgesprochen werden muss. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mann hatte eine Wohnung gemietet, in welcher er zunächst gemeinsam mit seinem Sohn wohnte. Nach einiger Zeit musste der Vater allerdings in ein Pflegeheim umziehen, in welchem er nach einiger Zeit verstarb. Der Vater wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seinem weiterhin in der Wohnung wohnenden Sohn und seiner Tochter beerbt. Der Vermieter erklärte nach dem Tod des Vaters dem Sohn gegenüber die Kündigung des Mietverhältnisses. Da der Sohn die Wohnung nicht freiwillig räumte, erhob der Vermieter Räumungsklage. Der Sohn meinte im Rahmen dieses Verfahrens, dass das Mietverhältnis nicht wirksam gekündigt worden sei, da die Kündigungserklärung nur gegenüber ihm, nicht aber auch gegenüber der Miterbin, seiner Schwester, erklärt worden sei.

Das Landgericht gab dem Sohn Recht und wies die Klage des Vermieters auf Räumung der Wohnung ab, Urteil vom 04.07.2023, Az.: 67 S 120/23.

Nach Auffassung des Landgerichts Berlin treten zwar Kinder, welche mit dem Mieter in einem gemeinsamen Haushalt leben, nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Ist der Mieter allerdings vor seinem Tod schon längere Zeit krankheitsbedingt in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, kann ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Mieter und dem in der Wohnung lebenden Kind nicht mehr angenommen werden. Aufgrund dessen geht das Mietverhältnis nicht automatisch auf das Kind über. Das Mietverhältnis wird aber mit den gesetzlichen Erben des Mieters fortgeführt. Möchte der Vermieter das Mietverhältnis also kündigen, so muss die Kündigung gegenüber allen gesetzlichen Erben des Mieters erfolgen.

Die Kündigung des Vermieters in vorliegendem Fall war daher unwirksam, da sie nur gegenüber dem in der Wohnung lebenden Sohn erklärt wurde, welcher zum Zeitpunkt des Todes des Vaters keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem mehr führte.

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Tobias Rommelspacher

Rechtsanwalt/Steuerberater

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