(LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 3.5.2023 – 7 Sa 249/22) Streitgegenständliche Klausel: „§ 9. Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze. (1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendigung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studienteil des ausbildungsintegrierten
Ausbildung
Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kinds anzurechnen. Verdient das Kind allerdings so viel, dass es keinen Unterhaltsbedarf mehr gibt, hat es keinen Anspruch auf Auszahlung des Kindergelds. Wer das Kindergeld bezieht, darf es behalten.
In einer Entscheidung des OLG Bremen vom Oktober 2021 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die Eltern Ausbildungsunterhalt bei einer mehrstufigen Ausbildung schulden. Der im Jahr 1991 geborene Sohn des Antragsgegners besuchte
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