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Ausbildungsunterhalt – Wie lange sind Eltern unterhaltspflichtig?

In einer Entscheidung des OLG Bremen vom Oktober 2021 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die Eltern Ausbildungsunterhalt bei einer mehrstufigen Ausbildung schulden.

Der im Jahr 1991 geborene Sohn des Antragsgegners besuchte nach Erlangen seines Realschulabschlusses im Jahr 2008 die Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Architektur und Bau. Die Fachoberschule verließ er zunächst ohne Abschluss. Von 2011-2014 absolvierte er eine Lehre als Bauzeichner, die er abschloss. Nach Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres kehrte er an die Fachoberschule zurück und legte im Jahr 2016 seine Fachhochschulreife mit der Note 1,7 ab. Vom Wintersemester 2016 bis zum Sommersemester 2019 studierte er Architektur und erlangte den Bachelorabschluss mit der Note 1,6.

Der Vater vertrat die Auffassung, er sei nicht mehr unterhaltspflichtig, weil es sich beim Studium um eine Zweitausbildung handelte, mit der er nach Abbruch der Fachoberschule nicht mehr habe rechnen müssen.

Das Oberlandesgericht sah dies anders und sprach dem Sohn einen Unterhaltsanspruch auch für das Studium zu. Als Gründe werden unter anderem aufgeführt, dass beide Elternteile studiert hatten und deshalb die Aufnahme eines Studiums des Kindes nicht fernliegend sei. Der Vater hätte während der Ausbildung seines Sohnes zu diesem Kontakt aufnehmen können und sich nach des Zukunftsplänen und Ambitionen erkundigen können. Bei einer entsprechenden Kontaktaufnahme hätte der Vater die Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten seines Sohnes sowie dessen Berufsziel, auf das dieser dann auch konsequent hingearbeitet hat, erkennen können.

Auch nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen bleibt es bei der grundsätzlichen Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird (sog. „Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschule-Fälle“), jedenfalls dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen ist, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.

In diesem Fall sind diese Fälle der mehrstufigen Ausbildung mit den sogenannten Abitur-Lehre-Studium Fälle vergleichbar.

Quelle: OLG Bremen, Beschluss vom 19.10.2021 (4UF 59/21)

Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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