Die Leitsätze des neuerlichen BGH-Urteils vom 12.11.2021 – V ZR 25/21 lauten (NJW-RR 2022, 301, beck-online): Eine Nachbarwand kann von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt werden; deshalb darf ein freiliegender
Nachbarrecht
Der BGH hat mit Urteil vom 12.3.2021 – V ZR 31/20 (LG Mannheim) die Anwendbarkeit des § 7b Abs. 1 NRG (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) für auf die Grundstücksgrenze gebaute Wände verneint. Die vorgenannte Vorschirft lautet wie folgt:
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