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Bauunternehmer beschädigt Baum! Wer haftet gegenüber dem Nachbarn?

Mit dieser Fragestellung war das OLG Karlsruhe befasst. Der Entscheidung des Oberlandesgerichtes vom 17.01.2023 (Az. 12 U 92/22) lag folgendes zugrunde:

Der Eigentümer nimmt den Bauherrn des Nachbargrundstückes wegen Beschädigung des Wurzelwerkes seines Walnussbaumes auf Schadenersatz in Anspruch. Dem Bauherrn wurden mit der Baugenehmigung Auflagen zum Schutz des Baumes gemacht (u. a. Einhaltung eines Mindestabstandes der Baugrube zum Stammfuß). Der Bauherr übertrug die Erdarbeiten einem Fachunternehmen. Dabei überließ er diesem auch die Baugenehmigung (nebst Auflagen).

Die Baggerschaufel des Unternehmers, der sich nicht an die Auflagen hielt, zerstörte halbseitig das Wurzelsystem des Baumes, der in seiner Vitalität betroffen war und beseitigt werden musste. Der Nachbar verlangt Schadenersatz in Form der notwendigen Fäll- und Entsorgungskosten.

Das OLG Karlsruhe bestätigt die vorangegangene Entscheidung des Landgerichtes. Es konstatiert: Der Bauherr haftet auf Erstattung des Schadens.

Der Baum sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Nachbarn. Der Eigentümer sei nicht befugt gewesen, diese im Wege der Selbsthilfe (§ 910 BGB) zu beseitigen. Die Eigentumsverletzung müsse sich der Bauherr auch zurechnen lassen. Denn diesen treffe eine Verkehrssicherungspflicht aus der von diesem geschaffenen Gefahrenlage infolge der Baumaßnahmen. Die Sorgfaltsanforderungen hierfür ergeben sich aus den Auflagen der Baugenehmigung. Da der Bauherr dem Auftragnehmer zwar die Baugenehmigung zur Verfügung gestellt habe, aber ohne klare Anweisung zur Umsetzung der Auflagen, habe er seiner Überwachungspflicht (mindestens fahrlässig) nicht entsprochen.

Anmerkung: Die Einhaltung der Baugenehmigung und der hierzu ergangenen Auflagen ist eine originäre Bauherrnpflicht. Diese kann wirksam und mit befreiender Wirkung an einen zuverlässigen Unternehmer nur übertragen werden, wenn dies vertraglich entsprechend geregelt wird. Selbst bei einer Delegation dieser Verpflichtung verbleibt aber stets eine Überwachungs- und Kontrollpflicht des Bauherrn und damit ggf. eine Eigenhaftung.

Quellenhinweis IBR 2023, 291

Rechtsanwalt Walther Glaser
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