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Kein Kostenvorschuss für Schadensbeseitigung infolge eingedrungener Nachbarwurzeln

Mit Urteil vom 23.03.2023 hat der BGH (V ZR 67/22) endgültig den Anspruch eines Nachbarn abgewiesen, der einen Kostenvorschuss für die Schadensbeseitigung infolge vom Nachbargrundstück eingedrungener Wurzeln geltend gemacht hatte. Grund ist die Systematik des Gesetzes: Dem klagenden Nachbarn steht grundsätzlich ein Anspruch aus § 1004 BGB, gerichtet auf Beseitigung und Unterlassung zu. Er kann damit verlangen, dass der schädigende Nachbar die Wurzeln beseitigt, wozu auch notwendige Vor- und Nacharbeiten, im entschiedenen Fall konkret die Neuverlegung des Pflasterbelags, gehören. Auch kann der Nachbar, wenn in den Schaden schon selbst beseitigt hat, Kostenersatz vom Schädiger verlangen; dazu gibt es andere Entscheidungen.

Hat der Geschädigte Nachbar allerdings noch nichts getan, so muss er den Schädiger auf die Beseitigung in Anspruch nehmen und dem schädigenden Nachbarn auch überlassen, auf welche Art und Weise er den Schaden beseitigt. Er hat nach dem hier gegebenen Urteil alternativ keinen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses.

Rein praktisch verhält es sich allerdings so, dass er den schädigenden Nachbarn auf die Beseitigung verurteilen lassen kann. Kommt der Nachbar dann dem Urteil nicht nach, kann der Geschädigte im Wege der Zwangsvollstreckung doch noch einen Kostenvorschuss erwirken. Das gilt allerdings nur hinsichtlich des schädigenden Nachbarn, der partout, also auch trotz Verurteilung, nicht einsichtig ist.

Schließlich ist zu beachten, dass in der entschiedenen Konstellation ein Verschulden des Nachbarn, dessen Wurzeln die Grundstücksgrenze überschritten hatten, nicht nachgewiesen werden konnte, was den häufigsten Fall darstellen dürfte. Anonsten könnte man eine Vorschusspflicht ggf. auf anderem Wege rechtlich konstruieren.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

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