Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Kinderfotos im Internet – Wer entscheidet über die Veröffentlichung?

Leben die Eltern getrennt, aber haben das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie bei ‚Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung‘ einvernehmlich entscheiden. Dies gilt auch im Hinblick auf Veröffentlichung von Fotos.

Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ist bei einem gemeinsamen Sorgerecht ein einvernehmliches Handeln notwendig. Das bedeutet, dass die Eltern etwa ihre Einwilligung für die Veröffentlichung von Fotos ihres Kinds nur gemeinsam geben können. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass nicht ein Elternteil alleine gerichtlich gegen eine Veröffentlichung von Fotos des Kinds vorgehen kann, so das Oberlandesgericht in Oldenburg.

Vorgehen gegen Veröffentlichung von Kinderfotos
Die sechsjährige Tochter lebt bei der Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat. Im Übrigen teilen sich die Eltern die gemeinsame Sorge. Die Mutter lebt mit dem Kind auf dem Bauernhof des neuen Ehemanns der Mutter. Dieser betreibt eine Website für seinen Bauernhof und hat zu Werbezwecken Fotos des Kinds auf der Internetseite veröffentlicht.

Der Vater wollte gegen die Veröffentlichung klagen und beantragte Prozesskostenhilfe. Seinen Antrag wies das Gericht aber zurück. Der Mann legte dagegen Beschwerde ein, hatte jedoch keinen Erfolg.

Gemeinsame Sorgerecht: einvernehmliches Vorgehen
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Veröffentlichung von Fotos um höchst persönliche Angelegenheiten handele. Das Schutzbedürfnis von minderjährigen Kindern sei hier generell besonders hoch. Deshalb könnten die beiden sorgeberechtigten Elternteile die Einwilligung nur einvernehmlich abgeben. Im Umkehrschluss könne man auch nur gemeinsam dagegen vorgehen.

Der Vater sei also den falschen Weg gegangen. Er hätte zunächst versuchen müssen, die Zustimmung der Mutter für ein gerichtliches Vorgehen zu bekommen. Bei einer Weigerung könne er die Entscheidung durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzen.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Sorgerecht
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung unterscheiden sich von den Angelegenheiten des täglichen Lebens. Sie kommen seltener vor und haben erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kinds. Auch könnten in diesen Fällen die Auswirkungen für das Kind meist nur mit hohem Aufwand beseitigt werden.

Quelle: Familienanwaelte-dav.de; Oberlandesgericht Oldenburg am 24. Mai 2018 (AZ: 13 W 10/18)

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
————————————————————————————————-
Sekretariat: Tel.: 0751-36331 -0
————————————————————————————————-
Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater | Mediation
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
Mail:  info@RoFaSt.de | Web:  www.RoFaSt.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert