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Immer wieder Betriebsveranstaltungen, hier Weihnachtsfeier

Ein ständiger Streitpunkt zwischen Unternehmern und den Finanzämtern sind Betriebsveranstaltungen jeder Art. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einer Entscheidung vom 10. Mai 2023 (V R 16/21) über den Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier entscheiden.

Der dortige Kläger führte für seine Arbeitnehmer aus den Bereichen Vorstand sowie Steuer- und Rechtsabteilung und Innendienst der Prüfungsabteilung eine Weihnachtsfeier durch. Insgesamt nahmen daran 31 Personen tatsächlich teil.

Für Betriebsveranstaltungen wird ein steuerlicher Freibetrag von 110,00 € je Veranstaltung gewährt. Bei der Berechnung dieses Freibetrages kommt es auf die Anwesenden, nicht auf die Eingeladenen an. Zuwendungen des Arbeitgebers bleiben bis zu einem Freibetrag von 110,00 € je Feier steuerfrei

In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob für den Arbeitgeber eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die durch einen Dienstleister in Rechnung gestellte Tätigkeiten besteht. Dies verneinte sowohl das vorausgehende Finanzgericht Hamburg als auch der BFH.

Für den Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen sei zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die hierfür bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienten oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind.

Nach Auffassung des BFH diene eine Betriebsveranstaltung, an welcher ausschließlich Arbeitnehmer teilnehmen, üblicherweise lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern. Hierin liege ein ausschließlicher Zusammenhang der bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Der Arbeitgeber sei nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich um eine „Aufmerksamkeit“ an den Arbeitnehmer handele. Für die Bemessung von Annehmlichkeiten müsse der Betrag von 110,00 € herangezogen werden. Sofern diese Grenze überschritten sei, scheide ein Vorsteuerabzug aus. Da die Kosten der Weihnachtsfeier den Betrag von 3.410,00 € (31 Teilnehmer x 110,00 €) überstiegen, wurde die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Das bedeutete für den Arbeitgeber, dass diesem überhaupt kein Vorsteuerabzug gewährt wurde.

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