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Rechtsanwältin Regine Nick

Unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Diese beträgt höchstens 8 Std/Tag und 48 Std/Woche. Folgende Tätigkeiten gehören zur Arbeitszeit:
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 10.02.2021, 4 S 27/20 Sachverhalt:Der Kläger war seit 1995 als Koch bei der beklagten evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Nach seinem Austritt aus der Kirche am 21.06.2019 kündigte ihn die Beklagte am 21.08.2019 außerordentlich
ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21 Sachverhalt:Der Fahrer eines Dienstleisters im Bereich der Personenbeförderung weigerte sich zweimal in der Woche einen Corona-Schnelltest vorzunehmen. Der Arbeitgeber stellte die Schnelltests kostenfrei zur Verfügung. Es handelte