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Rechtsanwältin Regine Nick

BAG-Urteil vom 16.02.2023, Az. 8 AZR 450/21 Sachverhalt: Die Klägerin wurde als Außendienstmitarbeiterin mit einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 3.500 € eingestellt. Im Betrieb arbeiteten noch zwei weitere (männliche) Außendienstarbeiter, von denen einer nur zwei Monate vor
(LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 3.5.2023 – 7 Sa 249/22) Streitgegenständliche Klausel: „§ 9. Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze. (1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendigung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studienteil des ausbildungsintegrierten
Zum begünstigten Personenkreis zählen alle Arbeitnehmer, auch Auszubildende sowie Arbeitslohn beziehende (Gesellschafter)-Geschäftsführer. Arbeitnehmer in Kurzarbeit, im Krankengeldbezug, in Mutterschutz, Elternzeit oder in einem Sabbatical sind ebenfalls begünstigungsfähig, da es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses