Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Probleme bei Rückzahlungsklauseln

Häufig übernehmen Arbeitgeber die Kosten für Fort- und Weiterbildungen ihrer Arbeitnehmer ganz oder teilweise. Regelmäßig wird sodann eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen wonach die Übernahme der Kosten über die spätere Betriebstreue abgesichert wird.


Grundvoraussetzung:

Für die Rückzahlung ist maßgeblich welchen geldwerten Vorteil die Fortbildung für den Arbeitnehmer darstellt. Ein Vorteil besteht nur, wenn die Ausbildung auch außerhalb des Betriebes für den Arbeitnehmer nutzbar ist, er eine anerkannte Qualifikation erwirbt.


Angemessene Bindungsdauer

Die Dauer der Bindung muss im Verhältnis zur Dauer der Fortbildung, Höhe der arbeitgeberseitigen Aufwendungen, Zeiten der bezahlten Freistellung und Ausmaß der dem Arbeitnehmer zufließenden Vorteile stehen. Die Rechtsprechung hat folgende Regelwerte entwickelt:

Fortbildungsdauer Bindungsdauer
bis 1 Monat 6 Monate
bis 2 Monate 12 Monate
3-4 Monate 24 Monate
6-12 Monate 36 Monate
mehr als 24 Monate 60 Monate


Ausscheiden innerhalb der Bindungsdauer

Weiter ist notwendig, dass die Rückzahlungsklausel danach differenziert, in wessen Verantwortungsbereich die Eigenkündigung fällt. Es müssen

– die berechtigte Eigenkündigung des Arbeitnehmers,
– die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers
– solche Fälle, in denen die Arbeitgeberkündigung gerade nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht,
– wenn der Arbeitgeber nicht imstande und Willens ist, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Ausbildung zu beschäftigen und
– der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer beendet, wenn er ohne eigenes Verschulden nicht mehr in der Lage ist, seine vertragliche geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen

berücksichtigt werden.


Höhe des zu erstattenden Betrages

Bei Festlegung eines Höchstbetrages gilt dieser, ansonsten die tatsächlich angefallenen Kosten:

– Lehrgangs- und Ausbildungsgebühren
– Fortgezahlte Vergütung während der Freistellung
– Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten

Die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung kann nicht zurückgefordert werden.

Es gilt das Transparenzgebot: Es bedarf daher einer eindeutigen vertraglichen Festlegung, welche Fortbildungsmaßnahme durchgeführt werden soll, welche Rückzahlungskosten auf den Arbeitnehmer zukommen können und in welcher Höhe der Arbeitgeber diese übernimmt.

Weiter muss eine Quotelung auf die Restbindungsdauer erfolgen.



Rechtsfolge bei Verstößen

Verstößt die Klausel gegen die vom BAG entwickelten Grundvoraussetzungen, so ist diese unwirksam.


Entscheidung: BAG Urteil vom 1.3.2022 (NZA2022, 780), Dorth RdA 2013, 287


Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert