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Ansprüche gegen den Beschenkten wegen grobem Undank

Grober Undank bedeutet, dass gegenüber dem Schenker eine schwere Verfehlung erfolgt ist. Eine solche schwere Verfehlung liegt vor, wenn das Fehlverhalten des Beschenkten objektiv eine bestimmte Schwere aufweist und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt.


Zunächst stellt sich die Frage, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten durfte und im Weiteren, ob sich das Verhalten des Beschenkten aus Sicht des Schenkers (subjektiv) als Ausdruck einer undankbaren Einstellung darstellt.


Indizien können die Kriterien der §§ 2333 und 2339 BGB sein. Weitere Beispiele sind:


– Grundlose Strafanzeigen
– Grundlose Entmündigungs- und Pflegschaftsanträge oder grundlose Anregung einer Betreuerbestellung
– Schwere Beleidigungen (ohne relevantes Vorverhalten des Schenkers)
– Nichterfüllung von übernommenen Pflichten wie Einräumung des Wohn- oder Nutzungsrechts, Grundschuld oder übernommene Zahlungspflicht
– Veräußerung des gemeinsam mit dem Schenker bewohnten Grundstücks, obwohl Pflege und Wohnung schuldet ist
– Gefährdung des eingeräumten Wohnrechts wegen Zwangsversteigerung
– Missbrauch der General- und Betreuungsvollmacht

Bei Feststellung von grobem Undank steht dem Schenker ein Widerrufsrecht zu.


Für alle Fragen rund ums Arbeits- oder Erbrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.


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