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Was gehört zur Arbeitszeit?

Unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Diese beträgt höchstens 8 Std/Tag und 48 Std/Woche.

Folgende Tätigkeiten gehören zur Arbeitszeit:

– Kurzpause wie Toilette, unvorhergesehene technische Probleme, kurze Bildschirmpause, Dehnübungen, etc.
Umkleidezeit: Muss der Mitarbeiter – vom Arbeitgeber angeordnet – Berufskleidung tragen, dann gilt sowohl wie Umziehzeit im Betrieb, als auch der Weg zum Umkleidebetrieb als Arbeitszeit. Zieht der Mitarbeiter die Arbeitskleidung bereits zuhause an, dann zählt dies nicht zur Arbeitszeit.
Fortbildung und Weiterbildung: Hier zählt auch der Weg zur Fort- oder Weiterbildung als Arbeitszeit.
Dienstreise
Bereitschaftsdienst (Arbeitnehmer hält sich im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe auf und muss seiner Tätigkeit jederzeit nachgehen können)


Folgende Tätigkeiten gehören nicht zur Arbeitszeit:

Fahrt zur Arbeitsstelle, Ausnahme, wenn der Mitarbeiter keinen festen Arbeitsplatz hat, sondern vom Wohnort direkt zum Kunden fährt.
Raucherpause (außer ausdrücklich vom Arbeitgeber erlaubt)
Kaffeepause (außer ausdrücklich vom Arbeitgeber erlaubt)
Rufbereitschaft (Arbeitnehmer bestimmt den Aufenthaltsort selbst, er muss nur telefonisch erreichbar sein. Kommt es zum Arbeitseinsatz, dann zählt diese Zeit als Arbeitszeit)


Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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