Unter der Arbeitszeit versteht man die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbZG). Diese beträgt höchstens 8 Std/Tag und 48 Std/Woche. Folgende Tätigkeiten gehören zur Arbeitszeit:
Bereitschaftsdienst
Schlagwörter
Arbeitsrecht
BAG
Bauträger
Bauvertrag
Beschluss
Betriebskosten
BGH
Bundesfinanzhof
Düsseldorfer Tabelle
Eigentümerversammlung
Eltern
Erbe
Erbrecht
Erbschaftsteuer
Fachanwalt
Isny
Kind
Kindergeld
Kindesunterhalt
Kündigung
Mieter
Mieterhöhung
Mietrecht
Mängel
Oberschwaben
Ravensburg
Rechtsanwalt
Regine Nick
Reise
Reiserecht
Schadensersatz
Schenkungsteuer
Sorgerecht
Steuerberater
Steuerrecht
Testament
Unterhalt
Urlaub
Urteil
Verjährung
Vermieter
Verwalter
Wangen
WEG
Wohnungseigentum
Neueste Kommentare