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Weihnachtsgeld auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit

Ob Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber mit dieser Sonderzahlung die geleistete Arbeit honorieren möchte und/oder die Betriebstreue. Diese Zweckbestimmung ist entscheidend bei der Frage, ob auch Mitarbeiter Anspruch auf ein solches Weihnachtsgeld haben, die während des gesamten Jahres durchgängig arbeitsunfähig krank waren.

Selbst wenn das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber für mehrere Jahre anstandslos bezahlt wird, ohne dass weitere Anspruchsvoraussetzungen vereinbart sind, spricht dies nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.2.2022 – 11 Sa 46/21) dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet ist. Mit dieser Auslegung hat das LAG Baden-Württemberg die Klage eines Mitarbeiters auf Weihnachtsgeld für die letzten drei Jahre abgewiesen, weil er im gesamten Zeitraum durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.01.2023 (BAG Urt. v. 25.1.2023 – 10 AZR 116/22) nun anders gesehen. Bezahlt ein Arbeitgeber nämlich für mehrere Jahre vorbehaltlos ein solches Weihnachtsgeld, erwerben die Mitarbeiter hierauf einen Rechtsanspruch nach den Grundsätzen der sogenannten betrieblichen Übung. Die so begründeten Vertragsbedingungen stellen nach Auffassung des Obersten Gerichtes Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von §§ 305 ff. dar. Lässt daher die Auslegung einer durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingung – hier die Zahlung eines Weihnachtsgeldes – mehrere Ergebnisse zu, ohne dass ein Auslegungsergebnis den klaren Vorzug verdient, gehen etwaige Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders, hier also dem Arbeitgeber (§ 305 Abs. 2 BGB).

Da der Arbeitgeber im streitigen Fall nicht klargestellt hat, ob er mit dem Weihnachtsgeld die tatsächlich geleistete Arbeit honorieren oder aber die Betriebstreue belohnen möchte, waren beide Auslegungen möglich. Das Gericht hat im Ergebnis die für das Klageziel des Mitarbeiters auf Bezahlung von Weihnachtsgeld günstigere Auslegung zugelassen, in dem der für die Betriebstreue erforderliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ausreichend war, um das Weihnachtsgeld beanspruchen zu können. Dass der Mitarbeiter in dieser Zeit gar nicht gearbeitet hat, spielte dabei also keine Rolle.

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