Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Willkommen auf dem Blog der Rechtsanwälte
Rommelspacher Glaser & Partner

Arbeitsrecht

Als Arbeitszeit bezeichnet man den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich für den Arbeitnehmer tätig ist. D.h. er dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, seine Arbeitskraft anbietet oder ihm übertragene Aufgaben wahrnimmt. Dies ist insbesondere der Fall,
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.3.‌2021 – 6 Sa 824/20 (ArbG Essen 6.10.‌2020 – 1 Ca 2155/20) Sachverhalt: Die Klägerin war im Rahmen der Covid-19-Pandemie (vereinbarungsgemäß) für drei Monate in „Kurzarbeit Null“. Die Beklagte kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch um 1/12. Hiergegen reichte die
Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20 (ArbG Würzburg 28.1.2020 – 2 Ca 1068/19)):„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, stellt keinen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.“