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Außerordentliche Kündigung eines Kochs in einer evangelischen Kita wegen Austritts aus der Kirche

LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 10.02.2021, 4 S 27/20

Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1995 als Koch bei der beklagten evangelischen Kirchengemeinde beschäftigt. Nach seinem Austritt aus der Kirche am 21.06.2019 kündigte ihn die Beklagte am 21.08.2019 außerordentlich und fristlos. Der Gesamtmitarbeitervertretung wurde die Kündigung angezeigt, aber nicht auf die Unkündbarkeit des Klägers hingewiesen.

Entscheidung:
Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Eine ordentliche Kündigung war wegen der Unkündbarkeit ausgeschlossen. Ein Kündigungsgrund liegt nicht vor, da der Austritt aus der Kirche zwar einen Loyalitätsverstoß, aber kein schuldhaftes Verhalten darstellt. Als Koch ist die Mitgliedschaft in der Kirche keine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, vielmehr liegt hier ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 AGG vor. Die Tätigkeit beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausgabe von Getränken, eine sogenannte „Verkündungsnähe“ wird dadurch nicht begründet. Eine Gefahr der Beeinträchtigung des Ethos der Beklagten ist nicht zu erwarten.


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