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Erleichterte Kündigung nicht bei Zweitwohnsitz?

Mit Urteil vom 15.11.2023 (2 S 107/22) hat das Landgericht Hanau entschieden, dass eine Vermieterin, die im streitgegenständlichen Objekt lediglich ihren Zweitwohnsitz hat und sich ansonsten im Ausland aufhält, sich nicht auf § 573a BGB berufen kann. Nach dieser Vorschrift ist eine ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch die Vermieterin ausnahmsweise ohne Angabe eines Grundes möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein von der Vermieterin selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen handelt. Im Gegenzug für den Wegfall des Kündigungsgrundes ist die von der Dauer des bisherigen Mietverhältnisses abhängige Kündigungsfrist dann um weitere drei Monate verlängert.

Im entschiedenen Fall war es nicht etwa so, dass die Klägerin fast ausschließlich im Ausland lebte und sich nur ganz selten in die Wohnung in Deutschland aufhielt. Vielmehr wohnte sie tatsächlich fast das halbe Jahr über im streitgegenständlichen Objekt. Das Gericht stellte allerdings darauf ab, dass es sich offiziell nur um einen Zweitwohnsitz handelte und erklärte daher die Kündigung der Vermieterin für unwirksam. Nach dem Dafürhalten des Gerichts ist das Merkmal des „Wohnens“ im Gesetz restriktiv auszulegen, weswegen damit nur der Erstwohnsitz gemeint sein könne.

Allerdings hat das LG Hanau die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen, weil die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat und daher eine endgültige Klärung durch den Bundesgerichtshof wünschenswert ist.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

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