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Keine Vererblichkeit der Grabpflegeauflage beim Tod des Vermächtnisnehmers?

Das Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2023 – 158 C 16069/22, musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine in einem Vermächtnis angeordnete Grabpflegeverpflichtung als Auflage auch auf die Erben des Vermächtnisnehmers übergeht.

In dem zu entscheidenden Fall bestimmte eine Erblasserin in einem Testament folgendes:

„Meine Urne soll im elterlichen Grab beigesetzt werden. Meiner Nichte vermache ich 8.000,00 € für die Grabpflege.“

Nach dem Tod der Nichte forderte der Erbe von den Erben der Nichte die Einhaltung und Erfüllung der Grabpflege. Diese Verpflichtung verneinte das Amtsgericht München.

Nach Auffassung des Amtserichts München sei die testamentarische Verfügung der Erblasserin als Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte verbunden mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, auszulegen. Diese Auflage sei nicht auf die Erben der Nichte übergegangen. Begründet wird dies mit der Auffassung, dass es sich bei der Grabpflegeauflage um eine höchstpersönliche Auflage an den Vermächtnisnehmer handele, welche nicht mit dem Tod des Vermächtnisnehmers auf dessen Erben übergehe.

Ich halte diese Entscheidung für nicht sehr überzeugend. Bei der verwendeten Formulierung muss nach meiner Auffassung im Wege der Auslegung vielmehr angenommen werden, dass die Verpflichtung zur Grabpflege aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge auch mit auf die Erben übergeht, also die Verpflichtung zur Grabpflege nicht höchstpersönlich sein soll und kann.

Falls auch Sie Fragen zum Erbrecht haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspcher, Fachanwalt für Erbrecht, gerne zur Verfügung. Er berät Sie gerne in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg, Wangen und Isny.

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Tobias Rommelspacher

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