BGH, Urt. v. 26.1.2024 – V ZR 162/22: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es zu den Pflichten eines Verwalters gehört, von der WEG beauftragte Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. So ist der Verwalter z.B. bei der Bewirkung von Zahlungen verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht worden sind und inwiefern der Bauunternehmer dafür bereits Zahlungen verlangen kann. Konkret muss ein Verwalter vor der Freigabe von Zahlungen z.B. auf eine korrekte Rechnungsstellung achten und die Rechnung auch inhaltlich in gewissem Rahmen überprüfen.
Aber es geht noch weiter: Bei mit erheblichen Kostenrisiko verbundenen Baumaßnahmen ist der Verwalter sogar verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ihm gegebenenfalls die Fachkompetenz fehlt und eine überwachende Tätigkeit für die Baumaßnahme nur durch Sonderfachleute gewährleistet werden kann. Er muss daher den Miteigentümer dazu raten, solche Sonderfachleute zu beauftragen.
Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
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