Eine gerichtliche Umgangsregelung in den Ferien ist nur dann hinreichend bestimmt und einer Vollstreckung durch Ordnungsmittel zugänglich, wenn sie den genauen Beginn und das Ende des Ferienumgangs und die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes vorsieht.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.8.2023 – 9 WF 121/23, BeckRS 2023, 26145
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes, das im Haushalt der Mutter lebt. Am 6.9.2018 schlossen die Kindeseltern in einem Umgangsregelungsverfahren einen familiengerichtlich gebilligten Vergleich zum Regel- sowie Ferienumgang zwischen dem Vater und seiner Tochter. Nach Ziffer 3. des Vergleiches ist der Vater u. a. berechtigt, mit dem Kind in den ungeraden Jahren Umgang in den gesamten Winterferien zu pflegen.
Am 15.3.2023 beantragte der Vater beim Amtsgericht Oranienburg die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, weil die Kindesmutter den Umgang in den Winterferien vom 28.1.2023 bis 5.2.2023 verweigert habe. Mit Beschluss vom 16.5.2023 hat das Amtsgericht antragsgemäß erkannt und gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Mutter sofortige Beschwerde eingelegt und hatte damit Erfolg.
Das OLG Brandenburg hat den Vollstreckungsantrag des Vaters zurückgewiesen, weil die hier vorliegende Umgangsregelung in den Winterferien der ungeraden Jahre nicht hinreichend bestimmt sei. Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 I FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setze eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (BGH, NJW-RR 2012, 324; JHA/Rake BGB § 1684 Rn. 27). Eine solche liege bei einer Ferienregelung nicht vor, wenn – wie hier – weder der Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs noch die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes festgelegt worden sei (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2018, 30827; OLG Bamberg NJW 2013, 1612; Heilmann/Cirullies, PK Kindschaftsrecht, FamFG § 86 Rn. 21). Soweit in dem Vergleich geregelt sei, dass der Beginn jeweils der 1. schulfreie Tag um 10 Uhr und Ende am letzten schulfreien Tag um 17 Uhr sei, beziehe sich dies angesichts des Wortlauts der Regelung auf den Ferienumgang in den Osterferien und Herbstferien. Die Umgangsregelung in den Winterferien enthalte keine weiteren Angaben zum Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs noch eine Festlegung der jeweiligen Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes.
Aus der Entscheidung wird deutlich, dass bei der vergleichsweisen Festlegung von Umgangskontakten in den Ferien auf eine genaue Bezeichnung des Beginns und des Endes zu achten ist. Man kann beispielsweise auf die Schulferien des einzelnen Bundeslandes Bezug nehmen oder auf die Regelungen der einzelnen Schule, wenn auch bewegliche Ferientage wie zum Beispiel bei den hiesigen Fasnetsferien berücksichtigt werden sollen.
Um böse Überraschungen zu vermeiden, informieren Sie sich rechtzeitig vor Abschluss einer solchen Umgangsvereinbarung.
In allen Fragen rund um das Umgangsrecht für minderjährige Kinder beraten wir Sie gerne. Kommen Sie wegen eines Termins einfach auf uns zu.
Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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