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Wohnfläche im Mietvertrag – ein Risiko für Vermieter

Warum Vermieter bei der Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag vorsichtig oder jedenfalls sehr genau sein sollten und sich ein Nachrechnen für Mieter lohnen kann, zeigt lehrbuchhaft eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Schlussendlich musste der Vermieter wegen eine Abweichung knapp über 10 % über 6.000 € an zu viel bezahlter Miete an den Mieter zurückbezahlen.

Mit seinem Beschluss vom 17. Oktober 2023 (VIII ZR 61/23) hat der Bundesgerichtshof klargestellt und an seiner Rechtsprechung festgehalten (Senatsurteil vom 17. April 2019 – VIII ZR 33/18, NJW 2019, 2464 Rn. 36, 40; ebenso – nach Erlass des Berufungsurteils – Senatsurteil vom 27. September 2023 – VIII ZR 117/22, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn. 14), dass

  • der in einem nach dem 31. Dezember 2003 geschlossenen Wohnraummietvertrag verwendete Begriffs der „Wohnfläche“ sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Wohnflächenverordnung richtet.
  • Nach dieser Bestimmung bleibt es für bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung vorgenommene Wohnflächenberechnungen bei dieser Berechnung, soweit nicht nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Veränderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Nebenrechnung der Wohnfläche erforderlich machen.

Übrigens konnte der Mieter in diesem Fall auch die für die vorgerichtliche Vermessung der Wohnung entstandenen Sachverständigenkosten gemäß § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB vom Vermieter erstattet verlangen.

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