Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Kein doppelter Urlaubsanspruch bei gekündigtem Arbeitsverhältnis und Ersatzjob

Erhebt ein Mitarbeiter gegen die Kündigung seines Arbeitgebers Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, kann der Mitarbeiter bis dahin den vereinbarten Lohn verlangen, auch wenn er in dieser Zeit nicht gearbeitet hat. Im Falle eines Kündigungsschutzprozesses gerät der Arbeitgeber nämlich regelmäßig in den sog. Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt, obwohl der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet. Allerdings muss sich der Mitarbeiter anderweitigen Verdienst in dieser Zeit anrechnen lassen, den er tatsächlich erhalten oder „böswillig“ nicht verdient hat.

Auch im laufenden Kündigungsschutzverfahren ist ein Mitarbeiter daher angehalten, sich eine weitere Beschäftigung zu suchen und gegebenenfalls auch anzunehmen, weil er sonst seinen Anspruch auf den Annahmeverzugslohn verliert. Nimmt ein gekündigter Mitarbeiter also eine weitere Beschäftigung auf und stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, erhält er aus dem gekündigten Arbeitsverhältnis seinen regulären Lohn unter Anrechnung des anderweitigen Verdienstes.

Urlaubsansprüche stehen dem Mitarbeiter ebenfalls aus beiden Arbeitsverhältnissen zu, wobei sich hier die Frage stellt, ob hier ebenfalls eine Anrechnung vorzunehmen ist und wenn ja, wie diese doppelten Urlaubsansprüche zu verrechnen sind. Mit dieser Frage hatte sich jüngst das BAG zu befassen und hat in seinem Urteil vom 5.12.2023 (Az: 9 AZR 230/22) zunächst nochmals seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, wonach einem Mitarbeiter nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar kein Urlaub mehr zusteht, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist (§ 6 BUrlG), ansonsten dem Arbeitnehmer aber grundsätzlich in beiden Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche zustehen, wenn er ein solches Doppelarbeitsverhältnis eingeht.

Aus dem Rechtsgedanken der Anrechnung des anderweitigen Verdienstes beim Annahmeverzugslohn (§ 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB) und zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des gekündigten Arbeitnehmers ist nach der Entscheidung des BAG jedoch der vom neuen Arbeitgeber gewährte Urlaub auf die Urlaubsansprüche gegen den ursprünglichen Arbeitgeber anzurechnen, wenn der Mitarbeiter die Arbeitspflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können. Dabei soll aufgrund der Regelungssystematik des Bundesurlaubsgesetzes bei der Gesamtberechnung eine kalenderjahresbezogene Berechnung der Urlaubsansprüche vorgenommen worden und entgegen den Vorinstanzen nicht auf die Zeiträume, in denen beide Arbeitsverhältnisse gleichzeitig bestanden haben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert