Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Mieterhöhung für Wohnung mit dazugehörigem Stellplatz nur zusammen!

Das AG Koblenz hat mit Urteil vom 25.01.2024 (142 C 1732/23) die Klage eines Vermieters bereits als unzulässig (nicht nur als unbegründet) abgewiesen, der anhand des gültigen Mietspiegels eine ortsübliche Vergleichsmiete zum einen für die vermietete Wohnung, zum anderen aber auch für den im Zusammenhang mit der Wohnung vermieteten Tiefgaragenstellplatz berechnet hatte. Er begehrte auf dieser Basis von seiner Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung jeweils getrennt für die Wohnung und für den Stellplatz. Nachdem die Zustimmung nicht erteilt wurde, klagte er vor Gericht entsprechend auch mit zwei getrennten Anträgen.

Das Gericht urteilte, dass es nur eine gesamte Miete für Wohnung und Stellplatz gebe und nicht zwei getrennte Mieten. Die Tatsache, dass im Mietvertrag Beträge für die Wohnung und Stellplatz gesondert aufgeschlüsselt seien, begründe nicht zwei voneinander unabhängige Mietverhältnisse. Insofern begehre der Kläger unzulässigerweise zwei Teil-Mieterhöhungen. Das sei nicht das gleiche wie eine Gesamt-Mieterhöhung, denn auf dem Markt werde die Miete für separate Tiefgaragenstellplätze oft anders berechnet als für solche, die zu einer Wohnung gehörten. Letztere seien oftmals günstiger, da der Vermieter hier keinen getrennten Verwaltungsaufwand habe. Insofern sei die Berechnung des Klägers schon von Grundsatz her verfehlt.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

Sekretariat: Frau Hofbauer & Frau Herberger
Durchwahl: 0751 36331-19/-26

Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg, AG Ulm, PR 550004 | www.rofast.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert