Auseinandersetzungen im Mietrecht können manchmal hitzig zu gehen. Teilweise schaukeln sich die Emotionen hoch bis hin zu Beleidigungen. Doch nicht jede Beleidigung stellt automatisch auch einen Kündigungsgrund dar.
In einem aktuellen Urteil – BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – VIII ZR 147/22 – hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass nicht zwangsläufig ehrenrührige oder gar beleidigende Äußerungen, die zur Rechtsverteidigung in einem Mietrechtsstreit erfolgen auch die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. So wird bisweilen unterschieden, ob sich die Mieter gegen eine begründete oder unbegründete Kündigung wehren. Mit einer Tendenz der Rechtsprechung, dass bei unbegründeten Kündigungen auch entsprechend die Äußerungen der Mieter nicht zu sehr auf die Waagschale gelegt werden dürfen.
Stehen die Äußerungen aber in keinem inneren Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung oder erfolgen wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen wie etwa bei einer grundlosen Strafanzeige oder falschen Angaben im Rahmen einer Strafanzeige / eines Ermittlungsverfahrens, so können diese zur fristlosen Kündigung oder der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Ebenso können unredliche oder unverhältnismäßige Mittel einen Kündigungsgrund darstellen, so z.B. wenn wahrheitswidrig der Zugang der Kündigung bestritten wird.
Je nach Einzelfall kann es aber auch hier auf die Schwere des jeweiligen Pflichtverstoßes ankommen sowie das Verhalten der Gegenseite.
Festgehalten hat der BGH in seiner Entscheidung auch, dass Beleidigungen wie („Scheiß Ausländer“, „Assis“) schwer kränkende und diskriminierende Straftat (§ 185 StGB) sind.
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