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Telefonkontakte auch außerhalb der Umgangszeit erlaubt

Bei der Festlegung des Umgangs eines Umgangsberechtigten mit seinem Kind geht es im Wesentlichen um den persönlichen Kontakt. Wie verhält es sich mit Telefonanrufen?

Vor Gericht hatten die Eltern des 10jährigen Jungen im Januar 2023 einen Umgangsvergleich geschlossen. Im Kern war darin festgelegt, dass Vater und Sohn jeweils von Freitagmittag bis Sonntagabend Umgang haben würden.

Die Mutter wollte erreichen, dass der Vater außerhalb der Umgangszeiten nicht oder nur zu einer festgelegten Zeit mit dem Sohn Kontakt aufnehmen dürfe. Sie nahm Anstoß an Telefonaten, bei denen die beiden bis zu 46 Minuten miteinander gesprochen hätten. Sie beantragte, gegen den Vater ein Ordnungsgeld zu verhängen, oder alternativ die private Regelung ausdrücklich in die gerichtliche Billigung mit aufzunehmen. Danach konnte der Vater den Sohn jeweils Dienstag von 18.30 bis 19.30 Uhr anrufen.

Darf der Umgangsberechtigte sein Kind jederzeit anrufen?
Die Mutter war der Meinung, dass ein Umgangsvergleich auch immer ein Gebot an den Umgangsberechtigten umfasse, außerhalb der vereinbarten Umgangszeiten keinen Umgang mit dem Kind zu haben. Das gelte für alle Formen der Kontaktaufnahme, auch die telefonische Kommunikation.

Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Die Anrufe des Vaters seien kein Verstoß gegen den Umgangsvergleich. In der Tat sei es in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob oder in welchem Umfang einer Regelung von Umgangszeiten auch ein hinreichend klares Verbot zu entnehmen sei, mit dem Kind außerhalb der dieser Zeiten Umgang zu haben oder direkten Kontakt aufzunehmen. Die Rechtsprechung sage jedoch nicht, dass mit einer Regelung des persönlichen Umgangs zugleich auch jegliche telefonische Kontaktaufnahme untersagt ist.

Dem Umgangsberechtigten müsse „bei verständiger und objektiver Betrachtung hinreichend deutlich sein“, was mit der Regelung – also hier dem Umgangsvergleich – von ihm verlangt werde. Im vorliegenden Fall lasse sich dem Umgangsvergleich nicht ausreichend deutlich die Verpflichtung des Vaters entnehmen, Telefonate mit dem Sohn außer dienstags in der Zeit von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr zu unterlassen.

Umgangskontakte sind nicht das Gleiche wie Telefonate
Von der Regelung direkter Umgangskontakte dürften nicht auch indirekte Kontakte per Telefon oder Messenger-Diensten erfasst sein, weil sie „nach ihrer Charakteristik und Intensität“ deutlich voneinander abwichen. Dafür spreche auch die Formulierung der Umgangsregelung, dass der Vater berechtigt sei, mit seinem Sohn in den genannten Zeiten „zusammen zu sein“. Unter „Zusammensein“ fielen nach allgemeinem Sprachgebrauch keine telefonischen Kontakte.

Kammergericht am 15. August 2023 (AZ: 17 WF 51/23)

Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht haben, vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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