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MPU auch unter 1,6 Promille

Wer mit mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) beim Autofahren erwischt wird, verliert seinen Führerschein. Handelte es sich dabei um eine einmalige Trunkenheitsfahrt, wird dem Fahrer nach Ablauf einer vom Strafgericht verhängten Führerscheinsperre anstandslos wieder eine neue Fahrerlaubnis erteilt, wenn er weniger als 1,6 Promille hatte. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2b FEV hat die Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der neuen Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MTU) anzuordnen, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Liegen neben der bloßen Höhe der Blutalkoholkonzentration allerdings zusätzliche Tatsachen vor, die die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen, kann es anders liegen. Nach einem aktuellen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 16.10.2023 (11 CE 23.1306) reicht es hierfür aus, wenn einem Autofahrer bei einer BAK von 1,17 Promille nicht einmal anzumerken ist, dass er in größeren Mengen Alkohol getrunken hat.

Nach den Urteilsgründen ist schon das Fehlen solch alkoholbedingter Ausfallerscheinungen bei einer Fahrt mit einer BAK von 1,1 Promille oder mehr eine aussagekräftige, auf Alkoholmissbrauch hinweisende Zusatztatsache, weshalb daraus resultierende Zweifel an der Fahreignung zunächst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten auszuräumen sind.

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