Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen Zeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit) und dem
Arbeitsrecht
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen seiner auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Einer solchen
Nach der gesetzlichen Grundregel im Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Ansonsten verfällt der Urlaub, sofern nicht ausnahmsweise dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Übertragung rechtfertigen.
Um verschuldeten Menschen das Existenzminimum zu sichern, hat der Gesetzgeber sogenannte Pfändungsfreigrenzen festgelegt. Bis zu dieser Grenze darf das regelmäßige Gehalt eines Angestellten nicht gepfändet werden. Damit soll gesichert werden, dass er trotz Tilgung seiner Schulden
Nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Urlaub unabhängig davon, ob der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringt oder nicht, da es hierfür allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt. Den durch die Corona-Pandemie bedingten Wegfall
Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2020 – 7 Sa 157/20):„1. Scheiden anlässlich einer Betriebsänderung Arbeitnehmer durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen aus, so sind sie wie die von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer abfindungsberechtigt, wenn die Eigenkündigung durch
Leitsatz (LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20 (ArbG Würzburg 28.1.2020 – 2 Ca 1068/19)):„Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, stellt keinen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.“
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gewährt allen Arbeitnehmern in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von vier Wochen. Den vollen Urlaubsanspruch erwerben die Mitarbeiter dabei erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG); bis zum Ablauf
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