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Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung entsteht der Anspruch auf Urlaub unabhängig davon, ob der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung erbringt oder nicht, da es hierfür allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ankommt. Den durch die Corona-Pandemie bedingten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit kompensieren nun derzeit viele Arbeitgeber durch Kurzarbeit Null, bei der die Mitarbeiter also vollständig von der Arbeitspflicht befreit sind, der Bestand ihres Arbeitsverhältnisses hiervon aber unberührt bleibt.
Gestützt auf die BAG-Rechtsprechung zum Urlaubsrecht mehren sich derzeit die Klagen von Mitarbeitern, bei denen ihr Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig um die Zeiten der Kurzarbeit gekürzt haben. Ob eine solche Kürzung zulässig ist und sich mit dem deutschen Urlaubsrecht in Einklang bringen lässt, hatte das LAG Düsseldorf zu entscheiden. Ebenso wie die Vorinstanz hat auch das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 6.10.2020 (6 Sa 824/20) die Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs für zulässig gehalten und in seiner Entscheidung eine Parallele zu den teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern gezogen. Ist die Arbeitszeit eines Mitarbeiters auf weniger als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, wird bei solchen Teilzeitkräften nämlich die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus anteilig berechnet. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten nun vollständig aufgehoben sind, sollen nach Auffassung des Gerichts Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werden, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist, bei Kurzarbeit null also in vollem Umfang. Damit greift das LAG Düsseldorf auf die geänderte Argumentation des BAG zurück, wonach es entgegen früherer Entscheidungen bei durchgehend unbezahltem Sonderurlaub keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch gibt.

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