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Kriterien und Formulierungen für das Arbeitszeugnis

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen Zeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit) und dem qualifizierten Zeugnis (zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten).

Das qualifizierte Zeugnis muss

1. die Tätigkeiten vollständig und genau beschreiben.
2. wohlwollend formuliert sein. Das bedeutet, dass das Zeugnis keine negativen Formulierungen enthalten darf und so formuliert sein muss, dass sich keine Widersprüchlichkeiten ergeben. Außerdem darf es keine Angaben darüber enthalten, welche Aufgaben nicht erledigt wurden.
3. individuell abgefasst werden, insbesondere eine tabellarische Darstellung und stichwortartige Bewertung nach Schulnoten genügt dem nicht.
4. die gesamte Vertragsdauer berücksichtigen. Einzelne (positive oder negative) Vorfälle dürfen nicht hervorgehoben werden, wenn sie die Gesamtleistung und Gesamtführung nicht beeinflusst haben.
5. wahr sein und darf keine Lücken enthalten. Insbesondere dürfen unwichtige Kriterien nicht aufgebauscht und wichtige Kriterien nur am Rande erwähnt werden.

Generell besteht nur ein Anspruch auf ein Zeugnis mit der Note „befriedigend“. Begehrt der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis („gut“ oder „sehr gut“), liegt es ihm nachzuweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Möchte der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis („ausreichend“ oder „mangelhaft“) ausstellen, dann muss er die unterdurchschnittlichen Leistungen nachweisen.

Beispiele für Formulierungen:

Leistungsbeurteilung:

• Sehr gut: Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit
• Sehr gut bis gut: Stets zu unserer vollen Zufriedenheit
• Gut: Zu unserer vollsten Zufriedenheit
• Befriedigend: Zu unserer vollen Zufriedenheit
• Ausreichend: Zu unserer Zufriedenheit
• Mangelhaft: Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit
• Ungenügend: Er/Sie hat sich bemüht, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen

Verhaltensbeurteilung:

• Sehr gut: „er wurde wegen seines freundlichen Wesens und seiner kollegialen Haltung bei Vorgesetzten und Mitarbeitern sehr geschätzt“
• Gut: „sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei“
• Befriedigend: „seine Zusammenarbeit mit Kollegen und Mitarbeitern war gut“
• Ausreichend: „sein persönliches Verhalten war insgesamt einwandfrei“
• Mangelhaft: „er war stets um ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten bemüht“
• Ungenügend: „er hatte zu seinen Mitarbeitern ein weit besseres Verhältnis als zu seinen Vorgesetzten

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Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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