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Beweiswert einer ärztlichen AU-Bescheinigung

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen seiner auf Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Einer solchen AU-Bescheinigung kommt nach der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zu und stellt für den Arbeitnehmer das für seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung zwar grundsätzlich erforderliche, aber auch ausreichende Beweismittel dar (so aktuell auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.4.2021 – 5 Sa 932/20). Wird die ärztliche Bescheinigung daher von einem Arbeitgeber in Frage gestellt, muss er in einem Rechtsstreit zusätzliche Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben.

Nach einer Entscheidung des BAG vom 8.9.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) wird der Beweiswert einer vom Arzt ausgestellten AU-Bescheinigung erschüttert, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt und zeitgleich bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krankgeschrieben wird. In diesem Fall ergeben sich nach Auffassung des Gerichtes ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und reicht alleine nicht mehr aus, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer mit anderen Mitteln substantiiert darlegen und beweisen, dass er aufgrund seiner Erkrankung tatsächlich arbeitsunfähig war, beispielsweise durch Vernehmung des behandelnden Arztes, der die AU-Bescheinigung ausgestellt hat. Da der betreffende Arbeitnehmer diesen Beweis nicht angetreten ist, hat das Gericht die Klage auf Bezahlung der vom Arbeitgeber verweigerten Entgeltfortzahlung abgewiesen.

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