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Genehmigungsrisiko liegt grundsätzlich beim Architekten

Das OLG Nürnberg hatte sich in einem Berufungsverfahren (Az.: 2 U 2751/19) mit folgender Problemstellung zu befassen:

Ein Architekt macht nach erfolgter Kündigung durch den Bauherrn Vergütung für erbrachte und noch nicht erbrachte Architektenleistungen geltend. Gegen die Architektenschlussrechnung wendet der Auftraggeber ein, das von dem Architekten geplante Flachdach sei nicht genehmigungsfähig. Dem hält der Architekt wiederum entgegen, die Errichtung der Dachkonstruktion habe von vorne herein den Planungswunsch des Bauherrn besprochen. Diesem sei auch von Anfang an bekannt und bewusst gewesen, dass hierfür eine Befreiung von entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig gewesen sei. Insofern habe der Bauherr bewusst das Genehmigungsrisiko für die Dachgestaltung übernommen.

Nachdem der Architekt vor dem Landgericht obsiegt hatte, legt der Bauherr Berufung ein.

Die Entscheidung des OLG Nürnberg: Der Bauherr obsiegt im Berufungsverfahren. Dadurch, dass für das geplante Flachdach (unstreitig) keine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden könne, sei die Architektenplanung nicht dauerhaft genehmigungsfähig und damit mangelhaft. Die bloße Kenntnis des Bauherrn, dass für das vorgesehene Flachdach ein Dispens erforderlich sei und damit ein Genehmigungsrisiko bestehe, sei eine entsprechende Risikoübernahme nicht ausreichend. Eine explizite Freistellung des Architekten von vertraglichen Verpflichtungen und eine freiwillige Übernahme des Planungsrisikos sei den vertraglichen Absprachen gerade nicht zu entnehmen. Auch aus dem Vorbringen des Architekten ergebe sich nicht zwingend, dass es einen Grund für eine Übertragung des Genehmigungsrisikos gegeben habe.

In der Konsequenz schulde daher der Bauherr keine Vergütung, da das erbrachte Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweise, dass es nicht nachbesserungsfähig und damit für den Bauherrn wertlos sei. Zwar stehe dem Architekten soweit die Genehmigungsfähigkeit der Planung durch Nachbesserung erreicht werden könne, im Grundsatz ein Nacherfüllungsanspruch zu. Indes sei der Auftraggeber eines Architektengewerkes nicht verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Planung nachträglich in der Form zu ändern, dass diese dauerhaft genehmigungsfähig ist.

Anmerkung: Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechungslinie des BGH: Von einer vertraglichen Risikoübernahme für die Nichterteilung einer Baugenehmigung durch den Bauherrn wird grundsätzlich nur dann ausgegangen werden können, wenn der Architekt den Bauherrn ausführlich über sämtliche relevanten Umstände aufklärt und diesen damit die Bedeutung der Tragweite des übernommenen Risikos erkennbar ist. Ohne eine ausreichende Haftungsfreistellung ist ein Übergang des Genehmigungsrisikos auf den Bauherrn nicht möglich.

Quellenhinweis: IBR 2021, 427

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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