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Rechtswahl englischen Erbrechts wegen Pflichtteil

Im Jahr 2015 trat die EUErbVO in Kraft. Danach steht einem Erblasser die Möglichkeit offen, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates zu wählen, den er im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört.

Im konkreten Fall wurde der Erblasser zwar in England geboren und lebte dort die ersten 28 Jahre seines Lebens. Seit 1965 lebte allerdings durchgehend in Deutschland, hat allerdings die britische Staatsangehörigkeit nie aufgegeben. In einem Testament setzte der Erblasser jemanden zur Alleinerbin ein, der adoptierte Sohn, gleichzeitig der Kläger, wurde enterbt. Der enterbte Sohn nahm daraufhin die Alleinerbin auf seinen nach deutschem Recht zustehenden Pflichtteil in Anspruch.

Die englische Rechtsordnung gesteht nahen Verwandten keinerlei Pflichtteils- oder Noterbrechte am Nachlass zu. Streitig war deshalb, ob die Rechtswahl nach englischem Erbrecht wirksam war oder nicht. Das zunächst zuständige Landgericht Köln wies die Klage ab, das OLG Köln entschied nunmehr jedoch in seinem Urteil vom 22.04.2021 (Az. 24 U 77/20), dass trotz der Rechtswahl englischem Erbrechts dem Kläger ein Pflichtteil zusteht.

Die Anwendung englischen Rechts scheide im konkreten Fall aus, da sie mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar sei, Art. 35 EUErbVO. Art. 35 EUErbVO untersagt die Anwendung einer Rechtsnorm eines anderen Staates dann, wenn deren Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Gemessen an diesen Kriterien hält das OLG Köln einen offensichtlichen Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze für gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet die Erbrechtsgarantie den Kindern des Erblassers eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht stehe in einem engen Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern. Das Pflichtteilsrecht habe die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen. Mit dieser vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen der Nachlassverteilung sei die Anwendung englischen Rechts offensichtlich unvereinbar. Da das vom Erblasser gewählte englische Recht überhaupt kein Pflichtteilsrecht kenne und auch sonst nach englischem Recht kein genügender Ausgleich für einen eventuellen Pflichtteil geschaffen wird, muss zur Gewährleistung einer dem deutschen ordre public entsprechenden Regelungen auf die Vorschriften des deutschen Pflichtteilsrechts zurückgegriffen werden.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Revision wird auch geführt. Der BGH hat nunmehr eine klare Entscheidung zu treffen. Insoweit muss abgewartet werden, wohin sich die Anwendung der EUErbVO und speziell die Wahl einer Rechtsordnung entwickelt.

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Tobias Rommelspacher

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