Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Willkommen auf dem Blog der Rechtsanwälte
Rommelspacher Glaser & Partner

Rechtsanwalt & Steuerberater Tobias Rommelspacher

Wir haben bereits mehrfach auf Auslegung im Zusammenhang mit Testamenten hingewiesen. Dieser Dauerbrenner war wieder einmal Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.11.2019 (31 Wx 183/19).  Eine Auslegung ist immer dann notwendig, wenn sich der
Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe bei Nachzahlungszinsen für Steuerforderungen anhängig. Eventuell eingelegte Einspruchsverfahren ruhen für Zeiträume ab dem 01.01.2010; zudem ist seitens der Finanzämter eine Aussetzung der Vollziehung in jedem Fall
Der Bundesfinanzhof musste darüber entscheiden, ob für Erbschaftsteuerschulden eine Beschränkung auf das Nachlassvermögen besteht, § 2059 BGB. Dies wurde in einer Entscheidung vom 04.06.2019 (V II R 16/18) verneint. § 2059 BGB finde auf Nachlassverbindlichkeiten Anwendung,
Bislang vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers nicht im Rahmen einer Erbschaftssteuererklärung abgezogen werden können. Es handle sich hierbei nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Dieser Auffassung wurde nunmehr vom Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom
Im Rahmen der Herbst-Information des Haus- und Grundbesitzervereins Ravensburg/Tettnang/Wangen halten die Rechtsanwälte Dr. Boris Mattes und Tobias Rommelspacher am Donnerstag, den 24. Oktober 2019, um 18:30 Uhr im Gemeindezentrum Sankt Ullrich, Karl-Speidel-Straße 11, 88239 Wangen einen Vortrag.
Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, ist das Steueraufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2018 auf 6,7 Milliarden € gestiegen. Insgesamt wurden durch die Finanzämter Vermögensübertragungen in Höhe von 84,7 Milliarden € veranlagt. Daran sieht man, dass trotz
Die Erbschaft einer Wohnung oder eines Hauses durch Kinder von ihren Eltern kann unter Umständen steuerfrei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser  zunächst selbst in der Wohnung wohnte und die Kinder unverzüglich nach dem Erbfall in das sog. Familienheimen