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Brieftestament

Ein ein privatschriftliches Testament ist grundsätzlich vom Erblasser eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben, § 2247 Abs. 1 BGB. Ein solches kann grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein. Nach der einhelligen Rechtsprechung muss als zusätzliche Voraussetuzng für die Anerkennung als „Brieftestament“ feststehen, dass das Schreiben auf einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruht.

Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser, die von ihm erstellte Urkunde, also den Brief, als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, der Brief/Urkunde könne als Testament angesehen werden. Ob ein solcher ernstlicher Testierwillen im konkreten Fall vorliegt, ist im Wege einer Auslegung unter Berücksichtigung aller erheblichen, auch außerhalb des Briefes liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen. An den Nachweis des Testierwillen sind bei einem Brieftestament strenge Anforderungen zu stellen.

Das bedeutet, dass die Unterlagen eines Erblassers, also auch Briefe, immer sehr gründlich auf einen eventuellen Testierwillen untersucht werden müssen. Recht häufig werden Briefe eines Erblassers von dem Empfänger nach deren Erhalt einfach weggeschmissen und überhaupt nicht in die Betrachuntg eines Testments miteingezogen. Möglicherweise versteckt sich darin jedoch ein Testament.

In unserer Kanzlei steht Ihnen zu allen Themen rund ums Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Sportrecht, Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

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