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Heizungsanlage drei Monate nach Fertigstellung gilt als abgenommen

Mit der Frage der (konkludenten) Abnahme einer Heizung hatte sich das OLG München in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 zu befassen.

Die Problemstellung: Ein Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Installation einer Heizungsanlage. Diese wird im Oktober 2007 in Betrieb genommen. Die Arbeiten waren im Wesentlichen vollständig und vertragsgemäß geleistet worden. Letzte vom Auftraggeber eingeforderte Nacharbeiten waren noch im gleichen Monat erbracht worden.

Anfang 2012 fällt die Wärmepumpe aus. Der Auftraggeber leitet daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Auftragnehmer ein. Er klagt anschließend auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten sowie Schadenersatz. Dem hält der Auftragnehmer die Einrede der Verjährung entgegen.

Die Entscheidung: Das Gericht erkennt auf Verjährung der Ansprüche.

Der Auftraggeber haben durch schlüssiges Verhalten Ende Januar 2008 die Heizung abgenommen, womit die Verjährungsfrist Ende Januar 2013 (mithin vor Einleitung des fristhemmenden selbstständigen Beweisverfahrens) bereits endete. Aus den Gesamtumständen leitet das Gericht ab, dass der Auftraggeber das Gewerk zu diesem Zeitpunkt stillschweigend als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt hat. Dieser habe auch ausreichend Gelegenheit gehabt zur Prüfung der Beschaffenheit des Werkes, die erforderlich ist, um auf einen Abnahmewillen schließen zu können. Danach habe die Prüfungsfrist Mitte November 2007 (nach Erledigung der Nacharbeiten) begonnen und endete spätestens nach 3 Monaten (entsprechend Ende Januar 2008).

Anmerkung:

Anmerkung die stillschweigende Abnahme erfordert nach ständiger Rechtsprechung einen Abnahmewillen des Auftraggebers. Für die Annahme dieses Abnahmewillens ist es bei der konkludenten Abnahme in Form einer Inbetriebnahme/Nutzung grundsätzlich erforderlich, dass der Auftraggeber das Werk ausreichend prüfen konnte. Die Prüfungsfrist ist Einzelfall abhängig. Bei einer Heizungsanlage wird es erforderlich sein, dass der Prüfungszeitraum jedenfalls auch in einem Teil der Heizperiode liegt. Dies überzeugt.

Quellenvermerk: IBR  2022, 344

Rechtsanwalt Walther Glaser
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